Anwalt



Muss ein Arzt die Patientenakte herausgeben? Mit dieser Frage befasst sich ein Rechtsanwalt in Frankfurt. Wenn der Arzt die Patientenakte nicht freiwillig herausgibt, muss der Anwalt schließlich Klage einreichen. Die Patientin befand sich wegen einer Fettabsaugung an den Oberschenkeln beim Schönheitschirurgen in Behandlung. Da sie sehr an den Folgen dieser Behandlung leidet, hat sie uns beauftragt, zu prüfen, ob und inwieweit ihr infolge der Behandlung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Arzthaftung gegen den Operateur zustehen. Hierzu ist eine Einsicht in die kompletten Behandlungsunterlagen, insbesondere auch in die bildgebende Dokumentation vor und nach dem Eingriff erforderlich. Ansonsten kann der Anwalt sich kein vollständiges Bild machen. Mit Schreiben haben wir den Doktor unter Fristsetzung um Einsicht in die Behandlungsunterlagen durch Zurverfügungstellung der Originale bzw. davon gefertigter Fotokopien gebeten. Daraufhin meldeten sich dessen Bevollmächtigte und sagten zu, uns innerhalb einer Woche Einsicht in die Patientenunterlagen zu gewähren. Nachdem dies nicht erfolgte, forderten wir die Bevollmächtigten mit abschließender Fristsetzung zur Herausgabe der Patientenakte bzw. deren vollständigen Kopie an unsere Kanzlei auf. Auch hierauf folgte keine Reaktion, so dass Klage geboten ist. Natürlich kann der Anwalt der Patientin keinen Erfolg versprechen. In Rechtsprechung und Praxis ist aber bereits seit langem allgemein anerkannt, dass ein Patient Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen hat. Dieser Anspruch wird auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt: er ergibt sich für die Verletzte vorliegend bereits gem. § 810 BGB, folgt aber auch als vertragliches Nebenrecht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Behandlungsverhältnis und ferner unmittelbar aus Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG (Recht auf Selbstbestimmung und personale Würde des Patienten). Dabei umfasst der Anspruch auf Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen nach der Rechtsprechung auch die Herausgabe von Fotokopien/Vervielfältigungen/Abzügen gegen Übernahme der Kosten. Diesen Anspruch macht die Anwaltskanzlei in Frankfurt nun hiermit geltend.



Autor  Steffen Ehrlich
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