Befragungspflicht von Versicherungsvermittlern
Durch die Entscheidung des Ministerrats der Europäischen Union erließ die EU am 30. September 2002 die EU-Vermittlerrichtlinie. Diese beinhaltete 4 Pflichten für sowohl den Versicherungsmakler, als auch den Versicherungsvertreter. Eine seiner Pflichten ist die Befragungspflicht. Der Versicherungsvermittler muss die Kunden eingehen nach ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen, bevor er ihnen einen Rat geben kann. Dies ist besonders wichtig, wenn die betroffenen Kunden nicht über eine Versicherung Bescheid wissen und daher auch keine Vorstellung haben. Mit Wünschen sind vor allem die zukünftigen Vorstellungen und die zukünftige Situation der Kunden gemeint. Die Kunden sollen diese bestmöglich einschätzen. Diese sollte sehr deutlich sein, denn die Versicherung muss sich für ihren Teil auch ein Bild von der gegenwärtigen und der zukünftigen Situation der Kunden machen. Wenn es um die Bedürfnisse der Kunden geht, geht es meist um bestimmte Mangelempfindungen, die nur von einem Kunden empfunden werden. Diese Mangelempfindung führt meist Konsum. Der Versicherungsvermittler möchte diese Befragung durchführen, damit er eine Datenerhebung für die Anbahnung eines Investmentfondgeschäfts durchführen kann. Die Festlegung der Befragungspflicht findet man im § 42c Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Diese Befragungspflicht wirft nun die Frage auf, ob der Versicherungsvermittler für die Datenerhebung und die anschließende Analyse ein Honorar erheben darf.
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