Steuerberatung für Grenzgänger (Schweiz)
Grenzgänger im steuerrechtlichen Sinne, werden definiert als Steuerpflichtige, die regelmäßig zwischen ihrem Wohnsitz in einem Staat und dem Arbeitsort in einem anderen Staat pendeln. Die Gefahr, dass es nun zu einer doppelten Besteuerung durch beide betroffenen Staaten kommt, besteht jedoch nicht. Zwischen den meisten Staaten wurden schließlich völkerrechtliche Verträge abgeschlossen, in welchen geregelt ist, welchem Staat in welchem Unfang das Besteuerungsrecht zusteht. Diese Verträge werden daher auch Doppelbesteuerungsabkommen genannt. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Schweiz normiert beispielsweise, dass Grenzgänger grundsätzlich in Ihrem Wohnsitzstaat besteuert werden (Wohnsitzlandprinzip).
Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen entfällt die Eigenschaft als Grenzgänger, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sogenannte "60-Tage-Regelung".
Um diese 60-Tage-Regelung herrscht ein recht unübersichtlicher Wirrwarr an Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsmeinungen. Um ihr Besteuerungsrecht nicht zu verlieren, wendet die deutsche Finanzverwaltung die 60-Tage-Regelung erwartungsgemäß sehr zurückhaltend und restriktiv an. So gilt teilweise eine besondere Zählweise der Nicht-Rückkehrtage, teilweise werden diese sogar gänzlich ignoriert. In diesem Zusammenhang war bisher beispielsweise unklar, wie die Nichtrückkehrtage bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit mehrtägigem Bereitschaftsdienst zu berechnen ist. Dazu hat der BFH jetzt unter Hinweis auf eine spezielle Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz entschieden, dass in solchen Fällen die Zählung der „Nichtrückkehrtage“ nicht an die einzelnen Arbeitstage, sondern an die gesamte, gegebenenfalls mehrtägige, Arbeitseinheit anknüpft.
Auch bei leitenden Angestellten von schweizerischen Gesellschaften, wie Prokuristen oder Geschäftsführern ist zu prüfen, ob diese Grenzgänger i.S.d. Doppelbesteuerungsabkommens sind. Im Falle der Verneinung der Grenzgänger-Eigenschaft unterfallen diese der (günstigen) schweizer Besteuerung. Auch diese Regelung wird von den deutschen Finanzbehörden teilweise jedoch ignoriert. Grenzgänger und leitende Angestellte in der Schweiz sollten sich daher auf jeden Fall von einem Steuerberater für Grenzgänger beraten lassen.
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