Wettbewerbsrecht – was steckt dahinter



Als Wettbewerbsrecht bezeichnet man das Recht für die Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb und der damit zusammenhängenden Handlungen, sowie das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das mit dem Kartellrecht gleichzusetzen ist. Viele ordnen auch das Beihilfenrecht dem Wettbewerbsrechts zu, weil dieses ganz bestimmten Unternehmen, Branchen und Verbänden und Vereinigungen unter Umständen große wettbewerbliche Vorteile bringt. Darüber hinaus sehen viele auch das Vergaberecht und das Recht öffentlicher Unternehmen als einen Teil des Wettbewerbsrechts an.

Im weitesten Sinne dient das Wettbewerbsrecht der Regulierung des Wettbewerbs unter den Marktteilnehmern (innerhalb einer Branche insbesondere). Dabei hat das Wettbewerbsrecht das Ziel den freien Leistungswettbewerb zu gewährleisten. In einfachen Worten gesagt: Es darf keiner Wettbewerbsvorteile haben und diese ausnutzen, um seine Marktposition zu stärken. Dabei ist das oberste Ziel des Wettbewerbsrechts (national und international) Monopole zu verhindern.

Ein Wettbewerbsrecht gibt es auf nationalen und auch auf europäischer und natürlich auch auf internationaler Ebene. Im Europäischen Wettbewerbsrecht geregelt ist auch nochmals ein Kartellrecht und das Recht der staatlichen Beihilfen. Das Wettbewerbsrecht auf europäischer Ebene ist in Titel VI des EG-Vertrages geregelt, und zwar genauer gesagt in Art. 81–85 EG, die sich mit dem Kartellrecht befassen und in Art. 86 EG, der sich mit den Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen befasst. Das Beihilfenrecht in den Art. 87–88 EG geregelt. ). Bestandteil des Europäischen Wettbewerbsrechts ist zudem das europäische Vergaberecht, das sich im Wesentlichen auf das Sekundärrecht bezieht, also die Vergaberichtlinien. Ebenfalls im Europäischen Wettbewerbsrecht geregelt ist die präventive Kontrolle von Konzentrationsvorhaben (gemeint sind damit Fusionen von Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung, und zwar unabhängig davon, ob nun beide Unternehmen auf europäischem Boden ihren Hauptsitz haben). In diesem Zusammenhang hat die EU das Recht die geplante Fusion auf ihre Vereinbarkeit hinsichtlich des europäischen Marktes zu prüfen. Dabei beruft sich die EU auf die Fusionskontrollverordnung und übt davon ausgehend eine Zusammenschlusskontrolle aus.



Autor  Michael Dunker
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